Wird eine Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart, stellt eine nachteilige Abweichung von mehr als 10 % einen Mangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag keine Angabe zur Wohnfläche. Der Makler, der den Abschluss des Wohnraummietvertrages vermittelte, hatte die Wohnung im Internet mit der Angabe „Wohnfläche 74 qm“ angeboten. Nach Einzug hatten die Mieter die Wohnung vermessen und festgestellt, dass diese lediglich 62 qm groß sei. Sie forderten daher die Rückzahlung des überzahlten Mietzinses für die letzten 2 Monate und kündigten an, die Miete in Zukunft entsprechend anzupassen. Die Vermieterin behauptet, die streitgegenständliche Wohnung sei ca. 68 m² groß. Die Angabe der Wohnungsgröße in der Anzeige stamme vom Makler und nicht von ihr. Der Makler habe die Wohnung vielmehr mit einer anderen Wohnung verwechselt. Dies habe sie als Vermieterin aber bei der Besichtigung der Wohnung vor Vertragsunterzeichnung gegenüber den Mietern klargestellt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied: die in einem Zeitungs- oder Internetinserat enthaltene Wohnflächenangabe wird nicht konkludent zum Vertragsinhalt, wenn der später abgeschlossene Mietvertrag keine Angabe zur Wohnungsgröße enthält. Die lediglich im Inserat enthaltene Wohnflächenangabe begründet bei Nachweis ihrer Fehlerhaftigkeit keinen Mangel der Mietsache und keinen entsprechenden Mietminderungsanspruch. Die Mieter müssen daher die vereinbarte Miete in voller Höhe zahlen.