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Kündigung: geöffnete Fenster bei längerer Abwesenheit

LG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, AZ: 65 S 268/13

Mit Anmietung einer Wohnung übernimmt der Mieter Sorgfaltspflichten für diese. Bei längerer Abwesenheit muss der Mieter daher Vorkehrungen treffen, damit der Zustand der Wohnung zwischenzeitlich überprüft wird. Dazu sollte der Mieter jemanden beauftragen, der von Zeit zu Zeit nach dem Rechten schaut. Verletzt der Mieter diese Pflichten und entstehen so unbemerkt Schäden, so haftet der Mieter hierfür. Auch eine Kündigung des Mietverhältnisses kommt in Betracht.

 

Das Landgericht Berlin bestätigte die Kündigung eines Vermieters. Seine Mieterin (Beruf Rechtsanwältin) hielt sich überwiegend im Ausland auf. Die Fenster in Küche und Bad ließ die Mieterin der ofenbeheizten Wohnung bewusst offen. Damit wollte sie auch im Winter für eine ausreichende Lüftung sorgen. Zwischenzeitlich trat in dieser Wohnung ein Wasserschaden auf. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristgerecht. Streitig blieb im Prozess, ob der Schaden aufgrund geöffneter Fenster eingefrorener Leitungen zurückzuführen war.

 

Das Landgericht Berlin entschied: die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam! Das Offenlassen von Fenstern in Räumen, in denen sich wasserführende Leitungen befinden, stellt für die Wohnung als auch für das gesamte Gebäude ein erhebliches Gefahrenpotential dar. Darin liegt eine erhebliche Pflichtverletzung , die der Vermieter nicht hinnehmen muss. Es sei auch nicht erforderlich, dass erst noch ein nicht unerheblicher Schaden hinzutreten müsse, so dass es nicht darauf ankomme, ob der tatsächliche Wasserschaden auf das Einfrieren der Wasserleitungen zurückzuführen sei.