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Kellerräumung durch Vermieter

AG Hannover, Urteil vom 06.11.2013, AZ: 502 C 7971/13

Ein Vermieter ließ einen aus seiner Sicht herrenlosen Keller räumen und den gesamten Inhalt auf dem örtlichen Bauhof entsorgen.
Die Mieterin hatte in diesem zu ihrer Wohnung gehörenden Keller verschiedene Gegenstände eingelagert, darunter in einer Transportbox auch die 25-jährige Schildkröte „Max“. Zuletzt hatte die Mieterin im Januar 2013 nach ihrer Winterschlaf haltenden Schildkröte geschaut. Als ihr Lebensgefährte etwa 4 Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt.

 

Die Mieterin verlangte 560 € Schadensersatz wegen der unberechtigten Räumung ihres Kellers.
Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Denn die Kellertür sei unverschlossen gewesen. Der Hausmeister habe extra eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die drei Wochen niemand reagiert habe. Er habe die Kellerräumung veranlasst, da die anderen Mieter in offen stehende Keller ihren Müll einlagern würden und dies wollte er verhindern.

 

Das Amtsgericht Hannover sah das anders und verurteilte den Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz. Ein fehlendes Vorhängeschloss lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass der Keller herrenlos sei. Zudem war ohne weiteres ersichtlich, dass sich in diesem Keller auch Gegenstände von Wert befanden. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Denn es ist „nicht ungewöhnlich ist, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen“.