Grundsätzlich ist eine Wohnung zu Wohnzwecken überlassen. Daher ist genau zu prüfen, inwieweit der Mieter in seiner Mietwohnung auch beruflichen Tätigkeiten nachgehen darf. Erlaubnisfrei sind nur solche beruflichen Aktivitäten, die einer Wohnraumnutzung gleich kommen und daher nicht nach außen in Erscheinung treten (z. B. Kundenverkehr). Der Mieter muss daher beweisen, dass keine über „das Wohnen“ hinausgehenden Einwirkungen auf die Mietsache selbst oder auf die Mitmieter zu befürchten sind.
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Gewerbe in der Mietwohnung
BGH, Urteil vom 10.04.2013, AZ: VIII ZR 213/12
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Neue Rechtsprechung zur Untervermietung
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