Der Bundesgerichtshof stellt mit einer neuen Entscheidung klar: bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche und nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße an. Somit gilt der gleiche Grundsatz wie für Mieterhöhungen: die tatsächliche Wohnfläche zählt, nicht die im Mietvertrag aufgeführte. Dies gilt bereits seit 2015 für Mieterhöhungen (BGH VIII ZR 266/14).
Das hat zur Folge, dass sich bei einer Korrektur der Einzelwohnfläche auch die bisherige Gesamtfläche des Hauses ändert.
Eine Mietminderung kann der Wohnungsmieter jedoch weiterhin erst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % geltend machen. Insofern verbleibt es bei der bisherigen Rehtsrechnung des BGH.