Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass dieser nicht auf bauseitige Mängel zurückzuführen ist. Erst nachdem ihm dies gelungen ist, geht die Beweislast auf den Mieter über. Dann muss der Mieter beweisen, dass sein Heiz- und Lüftungsverhalten nicht zur Entstehung des Schimmels beigetragen hat.
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Beweislast bei Schimmelbildung
LG Bonn, Urteil vom 13.09.2012, AZ: 6 S 69/12
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