Viele Mietverträge enthalten eine Betriebskostenpauschale. Diese Möglichkeit bietet dem Vermieter den Vorteil, Betriebskosten nicht abrechnen zu müssen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Mieter kein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der Betriebskosten zusteht. Dies käme ausnahmsweise bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten insgesamt bestehen.