Der „Berliner Mietendeckel“ ist schwer zu verstehen! Prüfen Sie im Schnell-Check, ob Sie als Vermieter schon handeln müssen!
NEU Unser Mietendeckel Formular-Center enthält kostenlose Vorlagen & Berechnungshilfen (für Mitglieder im LOGIN-Bereich) !
Der „Berliner Mietendeckel“ - mit wichtigen Fristen & Pflichten ist zu beachten! Hier der übersichtliche Fristenplan:
Frist: vor jeder Vermietung
Wer muss aktiv werden? jeder Vermieter vor der Vermietung
Was ist zu tun? Vermieter-Auskunft fertigen + Mieter übermitteln
Wann müssen Sie handeln? sofort / vor Vertragsunterzeichnung
Warum? Wird die Auskunft nicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt, begeht der Vermieter eine OWI (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 MietenWoG Bln - Bußgeld bis 500.000 €)
Details: Vor jeder Vermietung muss dem Mieter eine Vermieter-Auskunft vor Vertragsschluss übergeben werden. Hier sind Angaben zum Baujahr, Ausstattung der Wohnung etc. zwecks Berechnung der Mietobergrenze zu machen. Auch die Vormiete / Stichtagsmiete ist dem Mieter vor Vertragsschluss mitteilen. Auf Verlangen muss der Vermieter diese Auskunft iÜ auch der zuständigen Behörde geben.
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Frist bis zum 23.04.2020 - Vermieter-Auskunft an den Bestandsmieter
Wer muss handeln? alle Berliner Vermieter
Was ist zu tun? Vermieter- Auskunft fertigen und dem Mieter zukommen lassen
Wann? Bis zum 23.04.2020
Warum? Wird die Auskunft nicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt, begeht der Vermieter eine OWI (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 MietenWoG Bln - Bußgeld bis 500.000 €)
Details: Alle Berliner Vermieter müssen ihrem Mieter unaufgefordert eine Auskunft erteilen, die sich auf die Wohnung bezieht. Diese Auskunft soll dem Mieter ermöglichen, sein späteres Miet-Absenkungspotential auszurechnen. Diese Auskunft kann auch per Email erfolgen oder sogar mündlich erteilt werden, was sich aus Beweiszwecken jedoch nicht empfiehlt.
Die Vermieter-Auskunft muss die vom Gesetzgeber relevanten Tatsachen wie Baujahr, Angaben zur modernen Ausstattung etc. enthalten. Die relevanten Merkmale (z. B. hochwertige Sanitärausstattung, hochwertiger Boden etc.) Ihrer Wohnung sollten Sie konkret überprüfen. Es zählt nur die vermieterseitige Wohnungsausstattung.
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Frist ab dem 23.11.2020 – Mietabsenkung auf die „Kappungsmiete"
Wer muss handeln? Vermieter, deren Miete höher als die „Kappungsmiete" ist
Was ist zu tun? Mieter vorher anschreiben und informieren
Wann? ab dem 23.11.2020
Warum? Das Fordern oder Entgegennehmen einer höheren Miete ist eine OWI (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln-Bußgeld bis 500.000 €)
Details: Ab jetzt ist nur noch die „Kappungsmiete“ erlaubt. Der Vermieter muss von sich aus die zukünftige Mietzahlung auf diese Grenze absenken. Die Kappungsgrenze müssen Vermieter genau ausrechnen. Hierbei ist dann auch die Wohnlage (Zu- oder Abschläge) zu berücksichtigen.
Hinweis
Wann eine Entscheidung des Bundesverfassungsrichtes vorliegt und wie diese aussieht, ist nicht absehbar!
Bis dahin ist das Gesetz (MietenWoG Bln) zu beachten!
Bitte beachten Sie unbedingt, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, welche keine Beratung im Einzelfall ersetzt. Es wird keine Haftung für Rechts- und Formirrtümer übernommen.