Der Berliner Senat hat eine eigene Mietpreisprüfstelle eingerichtet, die
- an 5 Tagen pro Woche
- die Miethöhe kostenlos überprüft sowie
- eine kostenfreie Rechtsberatung zwecks Verfolgung von Ansprüchen
anbietet. Hierbei handelt es sich um ein niedrigschwelliges Beratungsangebot, um möglichst viele Berliner Haushalte zu erreichen.
Im Vorfeld zur Beratung sollen die Mieter ihre Mietwohnung über den Berliner Mietspiegel 2024 bewerten und diese Bewertung zur Beratung bereithalten.
Wir gehen davon aus, dass die viele Berliner Haushalte dieses Angebot wahrnehmen. Zumal gestern / 03.03.2025 diverse Medien (Tagesschau, RBB24, Süddeutsche Zeitung, Tagesspiegel nebst deren social media Kanäle) hierüber berichteten.
So überpüft die Mietpreisprüfstelle des Senates
Die Prüfung bezieht sich auf die Höhe der Nettokaltmiete für eine Wohnung. Betriebskosten o. ä. werden nicht überprüft.
Hinweise zu Möblierungszuschlägen werden jedoch voraussichtlich erteilt. Im Streit um die Höhe eines Möblierungszuschlages müssen Vermieter diesen inhaltlich rechtfertigen können.
Die Behörde prüft, ob
- ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB)
- eine Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG (Bußgeld bis 50.000 €)
vorliegt.
Hinweise zur Mietpreisbremse (§§ 556d ff BGB)
Dabei sind auch Ausnahmen wie z. B.
- Neubau ab 10/2014 - § 556f S. 1 BGB
- höhere (legale) Vormiete - § 556e Abs. 1 BGB
- erste Vermietung nach umfassender Modernisierung - § 556f S.2 BGB
zu berücksichtigen. Hierzu sind zusätzlich Auskunftspflichten form- und fristgerecht zu erteilen.
Achtung - Änderung zur Mietpreisbremse (§§ 556f BGB) geplant
Wir erwarten eine Verlängerung der Mietpreisbremse und Verschärfung.
Hinweise zu Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG)
Bei einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann. Ist der Tatbestand erfüllt, ist auf zivilrechtlicher Ebene auch die Miete abzusenken und der überhöhte Teil an den Mieter zurückzuzahlen. Derzeit ist der Tatbestand des § 5 WiStG nur erfüllt, wenn der Mieter bisher bei der Wohnungssuche erfolglos war und mangels anderer Anmietmöglichkeiten nunmehr auf dieses (teure) Angebot zurückgreifen muss. Der Vermieter muss von dieser Notlage gewusst und sie ausgenutzt haben. Die Beweislast für diese Umstände, insbesondere für das "Ausnutzen" dieser Mangellage trägt der Mieter. In der Praxis kommt § 5 WiStG aktuell selten vor.
Achtung - Änderung zur Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) geplant
Es gibt bereits einen neuen Gesetzesentwurf. Danach soll zukünftig das subjektive Tatbestandsmerkmal "Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" entfallen. Bei der Frage der Unangemessenheit eines Entgeltes (Miethöhe) würde dann allein auf "das Vorliegen eines geringen Angebotes" abgestellt werden. Eine überhöhte Miete läge dann also schon vor, wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt und das Angebot gering ist. Das Bußgeld soll von bis zu 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Wir empfehlen, sich bezüglich der zulässigen Miethöhe rechtlich beraten zu lassen.