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Mietrecht - geplante Regelungen zur Kurzzeitmiete und Möblierung

Strengere Regelungen zum "Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch) und Vorgaben zur konkreten Berechnung des Möblierungszuschlages. Gesetzesentwurf liegt vor. 

 

Der Bundestag befasst sich derzeit mit neuen gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht. Die entsprechende Vorlage wurde am 07.01.2026 (BT-Drs. 21/3509) eingebracht und liegt im Wortlaut vor.  

 

Wir haben diese ausgewertet.

 

Schwerpunktmäßig betrifft die Gesetzesinitiative zwei Regelungsbereiche:

 

1. Kurzzeitmietverhältnisse

  • Klarstellung, dass Mietverhältnisse, deren Gesamtdauer mehr als 6 Monate beträgt (einschließlich etwaiger Verlängerungen), nicht als nur vorübergehender Gebrauch einzuordnen sind
  • Zusammenrechnung mehrerer Mietzeiträume zwischen denselben Vertragsparteien, sofern die Unterbrechung weniger als drei Monate beträgt

Konsequenz für längere Mietverhältnisse: Es handelt sich dann um reguläre Wohnraummietverhältnisse, die grundsätzlich unbefristet sind und der Mietpreisbremse unterliegen.

 

2. Möblierte Vermietung

  • Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung des Möblierungszuschlags
  • Gesetzliche Festlegung der Berechnung:

           - Abschreibung der Möbel mit 5 % pro Jahr
           - maximal zulässiger Zuschlag von 1 % des Zeitwerts pro Monat

 

Kurzes Rechenbeispiel:
Ein Kleiderschrank, der vor vier Jahren 1.500 € gekostet hat, hätte nach der vorgesehenen Berechnung einen Zeitwert von 1.200 €.
Der zulässige Möblierungszuschlag läge damit bei 12 € pro Monat.

Wird kein Möblierungszuschlag gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung mietrechtlich als unmöbliert vermietet. 

Auch wenn es sich noch nicht um geltendes Recht handelt, ist die Gesetzesinitiative inhaltlich bedeutsam, da sie erstmals konkrete und nachvollziehbare Rechenvorgaben für die möblierte Vermietung enthält.

 

Wir gehen derzeit davon aus, dass eine gesetzliche Umsetzung im Laufe des Jahres 2026 erfolgen könnte; Änderungen im Detail im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind dabei möglich.

Wir beobachten die weitere Entwicklung und informieren Sie, sobald sich der Regelungsstand konkretisiert.