In den letzten Tagen ging es durch alle Medien:
Eine Vermieterin in Berlin-Friedrichshain muss 26.000 € Bußgeld und 22.000 € Rückzahlung leisten – wegen überhöhter Miete.
Der Fall sorgt bundesweit für Schlagzeilen, weil erstmals ein Bezirksamt ein Bußgeld nach § 5 WiStG verhängt.
Es handelt sich dabei nicht um ein Gerichtsurteil, sondern um einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid des Wohnungsamts.
Der Fall gilt als Signal: Bezirke könnten künftig häufiger gegen überhöhte Mieten vorgehen.
Zudem sind gesetzliche Änderungen geplant, durch die künftig deutlich einfacher gegen überhöhte Mieten vorgegangen werden könnte.
Mietwucher nach § 5 WiStG - rechtliche Einordnung und geplante Änderungen
Wichtige Fragen:
• Wann liegt heute eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor?
• Was ist geplant?
• Was gilt für bestehende Mietverträge?
Wann liegt heute eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor?
Nach aktueller Rechtslage liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, wenn die vereinbarte Miete
- mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und
- der Vermieter die angespannte Marktlage bewusst ausgenutzt hat.
Genau dieser Nachweis – also das „Wissen und Ausnutzen“ – gelingt in der Praxis kaum. Daher galt § 5 WiStG bislang als zahnlos.
Was ist geplant?
Im Bundestag liegt inzwischen ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1397).
Der Nachweis des Mieters, dass der Vermieter die Lage des Mieters kannte und diese ausnutzte, soll entfallen.
Wann würde dann zukünftig Mietwucher nach § 5 WiStG vorliegen?
Die Behörden müssten künftig nur noch belegen, dass die Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Das könnte Verfahren erheblich vereinfachen und die Anwendung des § 5 WiStG in der Praxis deutlich stärken.
Außerdem soll der Bußgeldrahmen von derzeit 50.000 € auf 100.000 € angehoben werden.
Bedeutung für Vermieter
Der aktuelle Fall zeigt, dass Behörden zunehmend aktiv werden – und der Gesetzgeber nachschärfen will.
Vermieter sollten prüfen, ob ihre Mieten gut begründet sind, und im Zweifel fachkundigen Rat einholen.
Für neue Mietverträge käme diese Gesetzesänderung faktisch einem bundesweiten "Mietendeckel light" gleich.
Was gilt für alte Mietverträge?
Alte Mietverträge wären von der Änderung der Bußgeldvorschrift nicht betroffen.
Eine rückwirkende Sanktionierung (Bußgeld) ist nicht möglich.
Die Mietpreisbremse bleibt natürlich unverändert bestehen.
Der HEV Berlin beobachtet die Gesetzesentwicklung genau und informiert, sobald hierzu Gesetzesänderungen in Kraft treten.