Sie sind hier

ENEV 2014 – Energiesparverordnung

Neue Energieeinsparverordnung

Die geänderte ENEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Energieausweis – Pflicht zur Übergabe

Nach Abschluss eines Mietvertrages oder Kaufvertrages ist zukünftig verpflichtend eine Kopie des Energieausweiseszu übergeben.
Die Vorhaltung des Energieausweises bei der Besichtigung, die Übersendung vor Vertragsabschluss ohne Besichtigung wurde geregelt.

Energieklassen in der Immobilienanzeige hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermarktung von Immobilien

In Immobilienanzeigen sind die neu eingeführten Effizienzklassen A+ bis H,  die Art des Energieausweises und der Brennstoff anzugeben.

Energieausweise – Angaben im Bandtacho

Die Effizienzklassen werden in Energieausweisen in einem Bandtacho ausgewiesen. Bei der Umrechnung bereits erstellter Energieausweise wurde eine Regelung zur Umrechnung entwickelt.

Austausch von alten Heizungen (vor 1985)

Austauschpflicht: Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstant – Temperaturheizkessel.

Ausnahmen von der Austauschpflicht

Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Austauschpflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Energetische Anforderungen bei Neubauten steigen

Die energetischen Anforderungen an Neubauten steigen um jeweils 12,5 % im Jahr 2014 und 2016.