Das neue Mess- und Eichgesetz ist seit dem 01.01.2015 in Kraft; auch die neue Mess – und Eichverordnung gilt seit Jahresbeginn.
Zu beachten ist insbesondere die sich hieraus ergebende neue Meldepflicht (§ 32 I MessEG).
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist der Verwender: der Hauseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?
Alle Mess- u Erfassungsgeräte, die den Verbrauch von Gas, Wasser und Wärme (Wärmemenge) aufzeichnen und nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen oder aufgrund abgelaufener Eichfristen erneuert werden. Heizkostenverteiler zählen nicht dazu.
Erforderliche Angaben hierzu sind:
– Art des Messgerätes (zB Kaltwasserzähler)
– der Hersteller
– Typbezeichnung / Kurzkennzeichnung auf dem Gerät selbst
– Kennzeichnungsjahr des Gerätes / z. B: Eichjahr 2015
– Anschrift des Verwenders
Anmeldung – aber wie?
Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme hat die erforderliche Anzeige gegenüber der zuständigen Landesbehörde (Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg) zu erfolgen
online geht das auch unter: www.eichamt.de (ganz oben auf der Website „Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG“)
Bußgeld bei Verstoß
Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 20.000 € geahndet werden kann.
TIPP: Delegieren Sie diese Verpflichtung auf Ihren Messdienst (zB ISTA, Techem, Brunata etc.). Beauftragen Sie diesen generell mit der erforderlichen Anzeige im Falle eines Austausches dieser Messgeräte bzw. der Erstmontage.