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Bleirohre – Eigentümer müssen Bleirohre austauschen

Blei ist ein Nervengift

Zur Verbesserung des Trinkwassers muss  der Bleigehalt deutlich reduziert werden. Denn Blei  ist ein Nervengift und kann über einen längeren Zeitraum zu Gesundheitsschäden führen. Besonders Schwangere, Säuglinge und Kinder sind gefährdet.

Grenzwert für Blei im Trinkwasser zum 01.Dezember 2013 gesenkt

Die Trinkwasserverordnung schreibt daher eine Senkung des Grenzwertes für Blei von maximal 10 Mikrogramm pro Liter  im Trinkwasser vor. Der vorgeschriebene Maximalgehalt wurde mehrfach gesenkt; zuletzt  durfte eine Bleibelastung von max. 25 Mikrogramm (seit 2003) vorliegen. Der neue Wert darf seit dem 01.12.2013 nicht mehr überschritten werden.

Austausch von Bleirohren

Damit  der neue Höchstwert eingehalten werden kann, müssen die alten Bleirohre ausgetauscht werden. Ein Ablaufenlassen des morgendlichen Standwassers verringert zwar die Bleikonzentration, reicht aber nicht zur Einhaltung des Grenzwertes aus.

Erkennen von Bleirohren: silbrig grau, dumpf, stumpfe Oberfläche

Bleirohre wurden insbesondere in Nord- und Ostdeutschland noch bis 1973 verlegt. Die freigelegten Rohre erkennt man relativ einfach an ihrer silbergrauen Farbgebung und an ihrem dumpfen Klang. Bleirohre lassen sich an der Oberfläche leicht einritzen.

Untersuchung des Trinkwassers

Eine Untersuchung des Trinkwassers gibt Ihnen Aufschluss darüber, ob in Ihrem Haus noch Bleirohre verbaut sind. Diese sind für ca. 20 € zu haben.

Hauseigentümer in der Pflicht

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, vorhandene Bleirohre auszutauschen. Es handelt sich hierbei um eine Instandsetzungsmaßnahme. Die Kosten trägt der Eigentümer/ Vermieter.

Informationspflicht für Vermieter

Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage müssen den betroffenen Verbraucher informieren, wenn noch Bleileitungen in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind.
Bei einer Vermietung von Wohnraum handelt es sich stets um eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001.