Betreten des Nachbargrundstückes wegen notwendiger Arbeiten am eigenen Grundstück
Arbeiten am eigenen Haus machen es manchmal notwendig, das Grundstück des Nachbarn zu betreten. Ein Duldungsanspruch gegen den Nachbarn ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Nachbarschaftsgesetzen, denn diese regeln die Einzelheiten des sog. „Hammerschlags- und Leiterrechtes“.
Hammerschlags- und Leiterrecht in Berlin
Das Recht zur Benutzung umfasst auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
Vorherige Anzeige, zügige und schonende Ausübung, keine Unzeit
Einzelheiten regeln §§ 7, 17, 18 NachBG Berlin. Hiernach muss ein Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Grundstücks dulden, dass sein Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit:
1. die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen
3. das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist
4. das Vorhaben mindestens 2 Monate vor Baubeginn schriftlich dem Nachbarn angezeigt wurde
Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
Nutzungsentschädigung des Nachbarn
Der Nachbar hingegen hat einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzte Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.