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Bestellerprinzip seit dem 01.06.2015 = Wer bezahlt den Makler?

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) ist verabschiedet und bringt auch Neuregelungen für Makler. Bisher durften Makler die Provision vom Mieter verlangen, auch wenn sie vom Vermieter beauftragt wurden. Davon wurde in Großstädten mit großer Nachfrage nach Mietwohnungen regelmäßig Gebrauch gemacht. Das ist nun nicht mehr möglich. Seit dem 01.06.2015 ist nun für das Vermietungsgeschäft festgelegt, wer die Leistungen eines Immobilienmaklers zu bezahlen hat. Es gilt das sog Bestellerprinzip.

Was bedeutet das neue Bestellerprinzip?

Grundsätzlich muss nun derjenige den Makler bezahlen, der ihn bestellt hat. Das wird in der Regel der Vermieter sein, der für seine Wohnung mit Hilfe des Maklers einen neuen Mieter sucht. Dies ergibt sich aus einer nun wirksamen Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Nach § 2 Nr. 1 a WoVermRG darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden grundsätzlich kein Entgelt mehr fordern oder sich versprechen lassen oder annehmen.

Kann auch der Mieter Besteller sein?

Ja, in Ausnahmefällen. Natürlich kann auch der Mieter dem Makler einen Suchauftrag erteilen. Neu ist, dass dies in Textform i. S. d. § 126 b BGB (z. B. email, Telefax) zu erfolgen hat. Ein Provisionsanspruch gegen den Mieter besteht nach § 2 Nr. 1 a WoVermRG aber nur, wenn der Makler gerade wegen dieses speziellen Mietersuchauftrages ein passendes Vermieterangebot aquirierte und mit Zustimmung des Vermieters (Vermittlungsauftrag i. S. d. § 6 WoVermRG) vermittelte. Somit entsteht keine Provisionspflicht des Mieters, wenn der Makler zum Zeitpunkt der Beauftragung diese Wohnung schon in seiner Angebotsliste hatte.

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Bestellerprinzip gilt nicht beim Immobilienkauf

Bei Immobilienkäufen kann weiterhin frei bestimmt werden, wer den Makler zu bezahlen hat (Käufer oder Verkäufer).