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Berliner Mietendeckel & Zeitmietvertrag

Logo ImmobilienScout24 Dieser Fachartikel ist die Fortsetzung des ImmobilienScout24 Newsletter-Beitrags vom 25. Mai 2020 für Immobilieneigentümer.

Wann ist ein Zeitmietvertrag überhaupt erlaubt? Gibt es Vorteile mit Blick auf den Berliner Mietendeckel?

Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist für viele Vermieter interessant, da sie gerade wegen des Berliner Mietendeckels (MietenWoG Bln) keine lange Vertragsbindung (mit geringer Miete) eingehen möchten. Allerdings sind sog. Zeitmietverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich und zwar als qualifizierter Zeitmietvertrag (§ 575 BGB)
Beispiel: Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der Mietzeit

oder

Wohnen auf Zeit / Wohraum, der  nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Beispiel: „Messewohnung" nur für die Dauer einer Messe

Wichtig: Damit ein wirksamer Zeitmietvertrag zustande kommt, sind weitere gesetzliche Bedingungen zu beachten + zu erfüllen.
Diese sind vielfältig und können hier nicht abschließend dargestellt werden.

Selbst dann, wenn der Mieter sich mit einer zeitlichen Befristung einverstanden erklärt oder diese wünscht, ist ein Zeitmietvertrag nicht möglich. Dies dient dem Mieterschutz und ist bundeseinheitlich geregelt.

Ist die Befristung nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben sauber vertraglich vereinbart, gilt der Mietvertrag als unbefristet geschlossen.

Vorteile eines Zeitmietvertrages

  • Vermieter gibt die Wohnung nicht "dauerhaft aus der Hand"
  • vermieterseits fest planbarer Zeitraum
  • Vertrag läuft auf bestimmte Zeit: der Mieter kann nicht vorzeitig kündigen
  • das Mietverhältnis endet durch Fristablauf und nicht durch Kündigung
  • da dem Mieter nicht gekündigt werden muss, hat er auch kein gesetzliches Widerspruchsrecht (§ 574 BGB) hiergegen

 

Nachteile eines Zeitmietvertrages

  • Mietersuche ist schwieriger, insbesondere bei größeren Wohnungen (Familien)
  • genaue Laufzeit des Mietvertrages häufig schwer abschätzbar
  • Mieter hat Anspruch auf Auskunft & Verlängerung, falls der Befristungsgrund (z. B. Eigenbedarf) erst später eintritt
  • Vermieter kann den Mietvertrag auch im eigenen „Notfall“ nicht wegen Eigenbedarfs vorzeitig kündigen
  • das mehrmalige Verlängern eines wirksamen Zeitmietvertrages kann problemtisch werden (Kettenmietverträge)

 

Informieren Sie sich am besten bereits vor der Mietersuche und in jedem Fall vor Abschluss des Mietvertrages, unter welchen Bedingungen in Ihrem konkreten Fall ein befristeter Mietvertrag sinnvoll & zulässig ist.

 

Berliner Mietendeckel & Zeitmietverträge

Ein (wirksamer) Zeitmietvertrag ändert nichts an den mietpreisrechtlichen Vorgaben des MietenWoG Bln. Der Zeitmietvertrag bringt also nicht „mehr Miete“ als ein unbefristeter Vertrag. Das gilt sowohl für die Zeitmietverträge nach § 575 BGB als auch für das Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch (Messe- oder Projektwohnung). Diese Wohnungen sind häufig auch möbliert. Dafür gibt es während der Geltungsdauer des Mieten WoG Bln keinerlei Zuschläge (§ 3  Abs. 5 Mieten WoG Bln).

Dennoch kann ein Zeitmietvertrag für Sie als Vermieter sinnvoll sein, wenn die Wohnung nur über eine bestimmte Zeit vermietet werden soll. Der Vertrag muss vermieterseits nicht gekündigt werden; er endet durch Fristablauf. Der Mieter ist dann weniger geschützt: er unterschreibt „sehenden Auges“ einen befristeten Vertrag.

Bei einer längeren Laufzeit kann eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, die die (höhere) Miete bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Bln festlegt.

 

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