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Berliner Mietendeckel (Senatsbeschluss)

UPDATE 22.10.2019

Das sind die neuen Regelungen im Überblick!

  • neue Mietobergrenzen bei Vermietung ab 2020 (Mieten-Tabelle 3,92 € bis 9,80 €/qm)
  • keine Mieterhöhungen mehr bis 2021 möglich (rückwirkend Stichtag 18.06.2018)
  • Mietabsenkung bei „Wuchermieten" auch bei Altverträgen 
  • Modernisierungsumlagen max.1 €/qm

 

Rechtsverstöße sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet.

Das neue Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Berliner MietenWoG) wird voraussichtlich Anfang Januar in Kraft treten. Neubau ab Baujahr 2014 ist hiervon nicht betroffen.

 

MIETE  bei Wiedervermietung - neue Mietobergrenzen (Berliner Mietentabelle)

Bei einer Vermietung darf grundsätzlich nur die Miete des Vormieters verlangt werden; allerdings nur bis zur Höhe der neuen Mietobergrenzen (Mietentabelle). Die bisher legal verlangte höhere Vormiete hat keinen Bestandsschutz!  In den allermeisten Fällen wird der Vermieter daher die bisher höhere Miete bei einer Wiedervermietung absenken müssen.

Die zulässige Höchstmiete ist in jedem Fall konkret zu berechnen, da Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Vermietung

Sind Sie unsicher,  welche Miete Sie verlangen können? Wir helfen Ihnen!

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Mietentabelle Berlin

Nr. Erstmalige Bezugsfähigkeit der Wohnung & Ausstattung

Mietpreis pro Quadratmeter

1 bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 €
2 bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 €
3 bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 €
4 1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 €
5 1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 €
6 1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 €
7 1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 €
8 1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 €
9 1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 €
10 1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 €
11 1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 €
12 2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 €

Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Diese jetzigen Werte orientieren sich am Berliner Mietspiegel 2013 unter Berücksichtigung der Preis- und Lohnentwicklung von 13,5 %.

 

Zulässige Zuschläge auf die Mietobergrenzen

Auf die o. a. Mietobergrenzen sind Zuschläge möglich und zwar 

  • für Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Zuschlag = 10 Prozent)
  • für Wohnraum mit moderner Ausstattung (Zuschlag = 1,00 €/qm)

Eine modern ausgestattete Wohnung erhält einen Zuschlag von 1,00 €/qm. Es sind insgesamt fünf verschiedene Merkmale vorgegeben, die eine moderne Ausstattung ausmachen. Der Zuschlag darf dann verlangt werden, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:  

  • Einbauküche
  • hochwertige Sanitärausstattung
  • hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
  • schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug
  • Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a)
  • Zuschlag für Mieten unter 5,02 €/qm bei modern ausgestatteten Wohnung:  diese darf bei einer Wiedervermietung um maximal 1,00 €/qm auf höchstens 5,02 €/qm angehoben werden.

 

 MIETERHÖHUNGEN / MIETENSTOPP

Die Mieten werden "eingefroren":  bis 2021 sind keinerlei Mieterhöhungen möglich und zwar rückwirkend zum 18.06.2019.
Ab dem Jahr 2022 sollen Erhöhungen um 1,3 Prozent pro Jahr als Inflationsausgleich möglich sein.

 

WUCHERMIETEN - ABSENKUNG von Wuchermieten aus Altverträgen

Mieter haben einen Anspruch auf Absenkung einer sog. "Wuchermiete"

Eine "Wuchermiete" liegt vor, wenn die einschlägige Tabellenmiete (Mietobergrenzen) um mehr als 20 Prozent überschritten werden. 
Auf diese Tabellenwerte sind noch Zu- oder Abschläge zur Wohnlage zu berücksichtigen. 

  • einfache Wohnlage - 0,28 €/qm
  • mittlere Lage            - 0,09 €/qm
  • gute Lage                  +0,74 €/qm 

Das gilt voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2020. Bis dahin sollen die zuständigen Behörden mit ca. 250 neuen Mitarbeitern ausgestattet werden. 
Die Absenkung der Miete erfolgt auf Antrag beim zuständigen Bezirksamt. Wird dem Mieterantrag stattgegeben, erhält der Vermieter einen Bescheid von der zuständigen Behörde.

 

MODERNISIERUNGEN

Zulässig sind Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, eine Barrierefreiheit herstellen oder für eine energetische Sanierung erforderlich sind.
Die Miete darf modernisierungsbedingt um max. 1,00 €/qm steigen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen im ersten Überblick handelt. Wir beraten Sie gern in Ihrem konkreten Einzelfall!

 


Fakten-CHECK zum Thema WOHNEN

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Es gelten die strengen Bedingungen des "Berliner Mietendeckels". Verstöße hiergegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können teuer werden (Bußgeld bis 500.000 EUR)!

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