Die konkreten Bußgeld-Vorschriften sind seit dem 17.04.2020 per Verordnung (AV-MietenWoG Bln) erlassen.
Selbst kleinere Verstöße können für den Vermieter teuer werden:
- fahrlässige Verstöße kosten mindestens 250 € (pro Wohnung)
- vorsätzliches Verhalten kostet bis zu 2.000 € (pro Wohnung)
Bußgeld-Katalog für Vermieter (vereinfachte Übersicht)
Die Verletzung von Auskunftspflichten kostet gegenüber
- Bestandsmieter (Frist 23.04.2020) = 250 € bis 1.500 €
- Mietinteressenten vor Neuvermietung = 250 bis 1.500 €
- der Behörde nach Anfrage = 250 bis 1.500 €
Das Fordern oder Entgegennehmen einer zu hohen Miete
- bei Neuvermietung = 500 € bis 2.000 €
- bei Altverträgen (ab dem 23.11.2020) = 500 € bis 2.000 €
Die Verletzung von Anzeigepflichten gegenüber der IBB
- nach Modernisierung Neuvermietung = 250 € bis 1.500 €
Bei der Festsetzung der Geldbuße gilt:
Das Mindestbußgeld wird nur verhängt, wenn kein "leichterer Fall" der Erfüllung des Bußgeltatbestandes denkbar ist.
Bei der Verhängung des höchsten Ordnungsgeldes muss es sich um einen besonders schweren Fall ohne Milderungsgründe handeln.
Das dürfte beim Ersttäter nur im Ausnahmefall zutreffen.
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksämter zuständig.
Quelle: Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (AV-MietenWoG Bln)
Vermieter sollten rechtzeitig Auskunft über die Berechnung der Mieterobergrenze erteilen und somit ihren Informationspflichten i. S. d. § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln genügen. Musterbriefe zum "Berliner Mietendeckel" finden Sie im HEV Formular-Center.
Gesetz § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln
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