Grundstückseigentümer in der Pflicht
Gehwege sind schnee- und eisfrei zu halten
Hauseigentümer sind für die Schneebeseitigung auf dem Gehweg (öffentliches Straßenland) vor Ihrem Grundstück verantwortlich, damit Fußgänger diesen gefahrlos passieren können. Das Land Berlin hat diese Verpflichtung (Winterdienst) dem Anlieger mit Hilfe des Berliner Straßenreinigungsgesetzes übertragen. Der Gehweg ist grundsätzlich in einer Breite von 1,5 m zu räumen. Ist der Gehweg schmaler, dann auf dessen Gesamtbreite.
Winterdienst rund um die Uhr?
Gehwege sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen (§ 3 Abs. 1 StrRG).
Zufahrten und Wege auf Privatgrundstücken in der Verantwortung des Hauseigentümer
Die Schneebeseitigung gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers. Er muss daher dafür Sorge tragen, dass sich niemand beim Betreten des Grundstückes verletzt. Mieter, Besucher oder Postboten müssen unbeschadet zur Haustür oder Briefkasten gelangen.
Übertragung der Schneebeseitigung auf Mieter oder professionelle Schneeräumdienst
Die eigene Verpflichtung zur Ausführung der Schneebeseitigung kann auf einen Dritten übertragen werden. Der Vermieter muss den Verantwortlichen sogfältig auswählen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfiehlt sich. Mit gelegentlichen Kontrollen genügen Sie Ihrer Überwachungspflicht. Die Kosten des Winterdienstes sind Betriebskosten und daher grundsätzlich umlagefähig.
TIPP: Enthält der Mietvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung des Mieters zur Ausführung des Winterdienstes, so hat er nur die Kosten hierfür zu tragen!
Probleme mit dem Winterdienst
Wurde der Winterdienst nicht zuverlässig ausgeführt, muss der Vermieter aktiv werden und den Verpflichteten unverzüglich zur Leistungserbringung auffordern. Diese Aufforderung sollte schriftlich und mit einem Zugangsnachweis erfolgen. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich schnellstmöglich um einen Ersatz bemühen.
Keine Schneebeseitigung – kein Geld
Der Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag. Somit können Sie als Auftraggeber bei mangelhafter Leistung den vereinbarten Werklohn mindern sowie ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
TIPP: Wenn möglich, vereinbaren Sie mit Ihrem Winterdienst zwei Raten (November und Februar) für die Saison, damit Sie – falls erforderlich – den Abzug in Höhe des Minderungsbetrages mit der Februarrate vornehmen können.
Hammergrundstück / Privatstraße – wer ist in der Pflicht?
Hierbei ergeben sich einzelfallbezogene Besonderheiten. Bitte rufen Sie uns an; wir klären die Zuständigkeiten für Sie.