Sie haben als Berliner Vermieter Mietverluste wegen
- Absenkung der Bestandsmiete
- der Mietreduzierung bei Neuvermietung
- verbotener Mieterhöhung nach dem 18.06.2019
- aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung über § 7 MietenWoG Bln hinausgehenden Modernisierung?
Sie sind mit der Vermietung rechnerisch "im Minus"?
Jetzt Härtefall-Antrag stellen!
Mit einem Antrag bei der IBB (Investitionsbank Berlin) können sich Vermieter eine höhere Miete (auch rückwirkend) genehmigen lassen, wenn ein sogenannter "Härtefall" vorliegt. Ein "Härtefall" liegt u. a. vor, wenn wegen des MietenWoG Bln mit der Immobilie ein dauerhafter Verlust erwirtschaftet wird. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen höher sind als die Erträge und dies in den nächsten 6 Monaten der Antragstellung auch so bleibt (§ 8 MietenWoG Bln i. V. m. § 2 Abs. 1 Härte-VO).
Wichtig! Das sonstige Einkommen bzw. Vermögen des Vermieters (z. B. guter Verdienst etc.) bleiben hierbei unberücksichtigt. Es geht allein um die Frage, ob sich die Immobilie mit den laufenden Ausgaben (Aufwendungen) trägt.
Welche Kosten (Aufwendungen) werden anerkannt?
Hierzu wurde eine eigene Verordnung (Härte-VO) erlassen, die die Details regelt. Als laufende Aufwendungen im Sinne des Gesetzes gelten:
Als laufende Aufwendungen im Sinne des Gesetzes werden berücksichtigt:
1. der vereinbarte Fremdfinanzierungsaufwand,
2. die vereinbarte Tilgung für die Fremdfinanzierung,
3. die Erbbauzinsen und
4. der nicht umlagefähige Aufwand für die Verwaltung,
soweit diese Aufwendungen der Höhe nach marktüblich vereinbart wurden. Der Instandhaltungsaufwand gemäß den Pauschalen nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird ebenfalls als laufende Aufwendung berücksichtigt.
Vereinfach gesagt: Trägt bei einer laufenden Finanzierung (zu normalen, marktüblichen Bedingungen) die Miete nicht mehr die monatliche Darlehensrate, liegt der Vermieter im Verlustbereich für diese Wohnung.
Prüfen Sie daher, ob Sie mit der konkreten Immobilie wegen des MietenWoG Bln rechnerisch im "Minus" sind.
Darüber hinaus könnte ein Härtefall vorliegen, wenn der Vermieter von diesen Mieteinnahmen lebt (§ 2 Abs. 3 Härte-VO).
Diese Regelung gilt für natürliche Personen und die verbleibenden Mieteinnahmen dürfen auch eine gewisse Höhe nicht überschreiben. Konkret regelt der Verordnungsgeber dies wie folgt:
"Ist die Vermieterin oder der Vermieter eine natürliche Person, ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Lebensunterhaltes aus dem Überschuss der Mieteinahmen bestreitet und dieser Überschuss auf Grund der nach den §§ 3 bis 6 des Gesetzes zulässigen Miete weniger als das Dreifache des Regelbedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - ausmacht.
Im Antrag sind die Härtefall-Gründe und die Höhe der benötigten Miete zu benennen.
Ansonsten ist auch rückwirkende Genehmigung des Antrags - seit Inkrafttreten des MietenWoG Bln) möglich (§ 2 Abs. 5 Härte-VO).
Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung darstellen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf weiterführend beraten.