Aufgrund einer neuen Berliner Verordnung dürfen nur noch im Ausnahmefall Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
Dies gilt bis zum 31.12.2025.
Bundesgesetz als Rechtsgrundlage
Bereits im Juni 2021 wurde das Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen und damit das "Umwandlungsverbot" im Baugesetzbuch (§ 250 BauGB) normiert. Hiernach dürfen die einzelnen Länder per Rechtsverordnung die Umwandlung von Miet- in Eigentums-wohnungen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, wenn der Wohnungsmarkt als "angespannt" gilt. Dies gilt bis zum 31.12.2025.
Berlin - Verordnung gilt für Bestandsimmobilien ab 5 Wohnungen
In einer vom Berliner Senat beschlossenen Rechtsverordnung wurde nun vorgestern die gesamte Stadt als "angespannter Wohnungsmarkt" ausgewiesen. Ab sofort benötigt man für die Umwandlung von Bestandsobjekten nun eine behördliche Genehmigung, die jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen erteilt wird. Daher kommt das neue Gesetz praktisch einem "Umwandlungsverbot" gleich.
Wer darf seine Immobilie weiterhin noch umwandeln?
Die Behörde muss in wenigen Fällen die Ausnahmegenehmigung erteilen und zwar z. B. wenn der Eigentümer seine Wohnungen an mindestens zwei Drittel seiner Mieter zwecks Selbstnutzung verkaufen will oder die Immobilie zum Nachlass gehört und zugunsten der Miterben Eigentumswohnungen geschaffen oder Eigentums-wohnungen an Famililienangehörige zu eigenen Nutzung veräußert werden sollen.
Steigende Kaufpreise für Eigentumswohnungen erwartet
Mit dieser Verordnung will der Berliner Senat das bestehende Angebot an Mietwohnungen schützen. Wegen der hiermit einhergehenden Verknappung des Angebotes an Eigentumswohnungen wird mit weiter steigenden Kaufpreisen gerechnet. Der Erwerb einer selbst genutzten Immobilie als Altersvorsorge dürfte für viele Interessenten nicht mehr realisierbar sein.