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Rauchwarnmelderpflicht Berlin ab 2017

Mit der Veröffentlichung des „Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin“ am 28.06.2016 wird die Verpflichtung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern nun auch in Berlin Gesetz. Berlin ist das letzte Bundesland, das eine solche Pflicht einführt.

Novelle der Bauordnung Berlin (BauO Bln)

Das Land Berlin hat die „Rauchwarnmelderpflicht“ in der Berliner Bauordnung (BauO Bln) verankert.

Neu hinzugefügt wurde § 48 Abs. 4 BauO Bln mit folgendem Inhalt:
(4) In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Die Sicherheitsstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Wann tritt das Gesetz in Kraft? Was gilt für Bestandsbauten?

Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Für Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2020.

Wer ist für die Betriebssicherheit verantwortlich?

Nach dem Wortlaut des § 48 Abs 4 S. 4 BauO Bln obliegt grundsätzlich dem Mieter oder sonst Nutzungsberechtigten die Verpflichtung. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Eigentümer (z. B. Vermieter) diese Pflicht selbst übernimmt.

Diese bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Mieters zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist eine sog. „Vornahmeklausel“. Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind „Vornahmeklauseln“ unwirksam. Danach kann der Mieter formularvertraglich grundsätzlich nur zur Kostenübernahme verpflichtet werden, nicht aber zur Vornahme der Arbeiten selbst. Daher stellt sich die Frage, wie der Vermieter diese Verpflichtung wirksam auf den Mieter übertragen kann. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung hierzu entscheiden wird.

Übernimmt der Vermieter diese Verpflichtung nicht, hat auch der Mieter bzw. Nutzer die Sicherstellung der Betriebssicherheit gegenüber der Behörde nachzuweisen. Der Vermieter hat dann auch keinen Überblick mehr darüber, welcher Mieter diese Verpflichtung (überhaupt) sorgfältig erfüllt.

Wartungskosten für Rauchmelder sind Betriebskosten

Diese Kosten sind im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach § 2 Nr. 17 der BetrKV umlagefähig.