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Neue Pflichten für Immobilienverwalter seit 1. August 2018

Es gelten ab sofort neue Berufszulassungsregelungen für Verwalter von Wohnimmobilien; hierzu zählen auch auch WEG-Verwalter. Verwalter, die ausschließlich Geschäfts- bzw. Gewerbeeinheiten verwalten, sind hiervon nicht betroffen.

Verwalter für Wohnraum sind seit dem 01.08.2018 an die Zulassungsvoraussetzungen des  gemäß § 34c Abs 1 GewO gebunden. Bisher war die gewerbliche Verwaltertätigkeit lediglich anzeigepflichtig gemäß § 14 GewO und nicht erlaubnispflichtig wie zB die Maklertätigkeit nach § 34c Abs 1 GewO.Somit erhöhen sich die Zulassungsvoraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters, was dem Verbraucherschutz dient.

 

Weiterbildungspflicht für Hausverwalter

Nach aus § 34c Abs. 2 a GewO ist jeder Wohnimmobilienverwalter / WEG-Verwalter verpflichtet, innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Die Ausgestaltung der Fortbildung soll sich noch aus einer Novellierung der Makler-und Bauträgerverordnung ergeben.

 

Berufshaftpflicht Versicherung ist Bedingung

Es ist  gemäß 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO auch eine bestehende  Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

Übergangsfristen für vor dem 01.08.2018 tätige Hausverwalter 

Für Verwalter, die bereits vor dem 1. August 2018 als solche Tätigung waren, müssen bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis beantragen. Dies ergibt sich aus § 161 GewO, wonach „Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, verpflichtet sind, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.“