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Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte Hauswarte und Gärtner

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt zu Jahresbeginn in Kraft

Jedem Arbeitnehmer ist ab dem 01.01.2015 flächendeckend ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde brutto zu zahlen (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Geringfügig Beschäftigte / Minijobs bis max. 450 Euro

Auch geringfügig Beschäftigte sogenannte Minijobber haben einen Anspruch auf Zahlung dieses Mindestlohns. Geringfügig Beschäftigter i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig maximal 450 Euro beträgt.

Minijobs: Hausreinigung, Hauswart und Gartenpflege

Bitte prüfen Sie die jeweiligen Arbeitsverträge, ob die bei Ihnen als geringfügig Beschäftigten mit der darin vereinbarten Stundenzahl / Entgeltregelung den Mindestlohn i. H. v. 8,50 Euro brutto nicht unterschreiten. 

Anpassung der Stundenzahl oder des Entgeltes

Damit der Mindeststundenlohn i. H. v. 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird, darf der Arbeitnehmer bei einer monatlichen Vergütung von 450 Euro maximal 52 Stunden im Monat arbeiten. Bei einer geringeren Lohnzahlung muss die zulässige Stundenzahl entsprechend berechnet werden. Wenn die ermittelte Arbeitszeit nicht ausreicht, um den Mindestlohn zu decken, müsste das Einkommen erhöht werden. Dann liegt jedoch auch meist kein „Minijob“ mehr vor, da mit der Lohnanpassung die Höchstgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird.

Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Vermieter oder WEG)

Nach § 17 Abs. 1 MiLoG ist bei geringfügig Beschäftigten der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Aus Sicht des Gesetzgebers ist diese Verfahrensweise notwendig, um die Zahlung des Mindestlohnes sicherzustellen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer verpflichten, selbst entsprechende Aufzeichnungen anzufertigen und ihm fristgerecht zukommen zu lassen. Dies insbesondere dann, wenn keine festen Arbeitszeiten vereinbart wurden. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gilt für Minijobber, die in Privathaushalten (z. B. Putzhilfe, Gärtner) tätig sein. 

Der Hauseigentümerverein Berlin e. V. hat für die Mitglieder des Vereins eine kostenlose Vorlage für die Arbeitszeiterfassung von Minijobbern erstellt. Zum Vorlagen-Pool.

Überprüfung durch Behörden

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die Zollverwaltung überprüft (§ 14 MiLoG). Auch der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen durch Einsicht in Arbeitsverträge und sonstige, relevante Geschäftsunterlagen. Dazu gehören auch die Arbeitszeitnachweise. 

Nachzahlung Lohn und Bußgeld bis zu 500.000 Euro

Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht zahlen, können zur Nachzahlung verpflichtet werden. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes, insbesondere gegen die Zahlungs, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, kann mit der Verhängung eines Bußgeldes bis zu 500.000 Euro  geahndet werden (§ 21 MiLoG).

Ausnahmen

Keine Aufzeichnungspflicht bestehen z.B. für Praktikanten, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose iSd § 18 Abs. 1 SGB III.