Mieterhöhung durch den Vermieter
Vermieter dürfen im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, um die bisherige Miete an die Ortsüblichkeit anzupassen. Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen, da der Vermieter die Ortsüblichkeit der von ihm verlangten Miete darlegen muss. Ein zulässiges Begründungsmittel sind u. a. ein Mietspiegel oder die Benennung von drei Vergleichswohnungen.
Ermittlung der möglichen Miete
Die ortsübliche Vergleichsmiete muss konkret berechnet werden. Maßgebliche Faktoren sind u. a. Lage und Baualter des Hauses sowie die Größe und Ausstattung der Wohnung. Auch energetische Modernisierungen können positiv berücksichtigt werden. Der Hauseigentümerverein Berlin e.V. hilft Ihnen bei der Berechnung, wie viel Miete Sie verlangen können. Jetzt Mitglied werden!
Ankündigung der Mieterhöhung durch den Vermieter
Das Mieterhöhungsverlangen ist eine einseitige Erklärung des Vermieters. Einem wirksamen Erhöhungsverlangen muss der Mieter zustimmen. Hierbei sind vom Vermieter eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen (§ 558 BGB) beachten. Die Mieterhöhung muss in Textform erstellt und alle notwendigen Angaben wie z. B. Angabe des Mietspiegelfeldes, Berechnung der Mietänderung, Beginn der Erhöhung etc. enthalten.
Tipp: Vorlage für Mieterhöhung verwenden!
Am besten verwenden Sie für die Forderung der Mieterhöhung unsere Mustervorlage, denn Formalien-Fehler können dazu führen, dass der Mieter der Forderung nicht zustimmen muss.
Zustimmung des Mieters erforderlich
Einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen hat der Mieter zuzustimmen. Bleibt die Zustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsschreibens aus, kann der Vermieter den Mieter auf Zustimmung verklagen (§ 558 b Abs. II BGB). Diese Klage muss allerdings innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Fälligkeit der neuen, erhöhten Miete
Die neue Miete ist mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig (§ 558 b Abs. I BGB).