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Legionellen: erneute Überprüfung von Trinkwasseranlagen bis zum 31.12.2016

Nach § 14 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) war die Erstuntersuchung des Trinkwassers auf Legionellenbefall bis zum 31.12.2013 vorzunehmen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt.

Der Prüfungsintervall beträgt gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. Anlage 4 TrinkwV drei Jahre, wenn die Erstuntersuchung den technischen Maßnahmenwert für Legionellen (100 KBE/100 ml) nicht überschritt. Somit ist bis zum 31.12.2016 grundsätzlich eine erneute Überprüfung zu veranlassen.

Die Prüfpflicht besteht für Häuser, bei denen eine

- zentrale Warmwasseranlage mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern vorhanden ist
- oder das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle mindestens drei Liter beträgt.

Ausnahmen
Kleinanlagen i. S. d. DVGW – Arbeitsblattes W 551 sind hiervon nicht betroffen. Keine Untersuchungspflicht besteht daher für Ein- und Zweifamilienhäuser. Eigentümer / Verwalter von vermieteten Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentumsanlagen, die nicht ausschließlich von Selbstnutzern genutzt werden, sind hiervon ebenfalls ausgenommen.

Meldepflicht
Eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1 TrinkwV) und die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen .

Informationspflicht
Vermieter von Mehrfamilienhäusern haben den Bewohnern des Hauses aktuelle Informationen über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zur Kenntnis zu geben (§ 21 Abs. 1 TrinkwV).

Unseren Mitgliedern steht für Rückfragen zur Verfügung

der stellvertretende Bezirksmeister der Innung

Herr Robert Patzwaldt
zertifiziert für Legionellenbeprobung
Wasserinstallationsmeister

Kontaktdaten
Robert Patzwaldt / Heizung und Sanitärbetrieb
Odenwaldstr. 22 – 12161 Berlin – Tel: 030 8527162 – info@patz-sanitaer.