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Energiekrise - stark gestiegene Heiz- und Warmwasserkosten

Gasversorgung in Deutschland - Vermieter sollten jetzt handeln - aktueller Stand (12.07.2022)

Russland hatte bereits Mitte Juni 2022 seine bisherige Gaslieferung über Nord Stream 1 wegen eines fehlenden Bauteils um 60 % reduziert. Diese Maßnahme wurde von der Bundesregierung als nicht notwendig und politisch motiviert eingestuft. Seit gestern fließt keinerlei Gas mehr über Nord Stream 1 nach Deutschland. Hintergrund ist die jährliche Wartung der Pipeline. Allerdings ist völlig offen, ob unsere Gasversorgung über Nord Stream 1 nach dieser Wartung (normale Dauer ca. 10 Tage) wieder aufgenommen wird.

 

Bundesregierung und Bundesnetzagentur befürchten komplette Einstellung der Gaslieferung

Das hätte zur Folge, dass die bisherige Energieversorgung der Industrie und voraussichtlich auch der Privathaushalte durch Erdgas nicht mehr wie bisher gewährleistet ist. Sollte dieser Fall eintreten, stehen wir vor der größten Herausforderung dieser Zeit mit noch nicht absehbaren Folgen.

 

Hintergrund:
Der gesamte Energieverbrauch Deutschlands beläuft sich auf jährlich 2.500 Terrawattstunden. Davon entfallen jährlich 1.000 Terrawattstunden auf Erdgas. Die vorhandenen Gasspeicher fassen bei maximaler Befüllung 240 Terrawattstunden. Somit könnten auch 100% gefüllte Speicher die Gasversorgung nicht sichern.

 

Extreme Preiserhöhungen der Energieversorger erwartet

Die Preise sind wegen dieser Mangellage bereits erheblich gestiegen. Sämtliche Versorger passen nach Ablauf etwaiger vertraglicher Preisbindungen die Abschlagszahlungen automatisch an.

 

Hochrechnung des Gesamtverbandes der deutschen Wohnungswirtschaft

 

Grafik: Erwartete Mehrausgaben für Haushaltsenergie im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021, in Euro p.a.
Quelle: Die Wohnungswirtschaft in Deutschland | Jahrespressekonferenz des GdW am 7. Juli 2022 | Daten und Trends der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft 2021/2022 | Seite 34
https://www.gdw.de/media/2022/07/praesentation_gdw-jahrespressekonferenz-2022.pdf

 

Problemlage

Vermieter*innen  und  Wohnungseigentümergemeinschaften werden in Kürze mit deutlich höheren Abschlägen in Vorleistung gehen, ohne die gestiegenen Kosten sofort an den eigentlichen Nutzer / Mieter*innen weitergeben zu können. Denn nach der aktuellen Rechtslage dürfen höhere Vorauszahlungen erst nach einer erfolgten Heizkosten-Abrechnung, welche eine Nachzahlung des Mieters/derMieterin ausweist, angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Bis dahin vergeht aber noch sehr viel Zeit, in der schon hohe Heiz- und Warmwasserkosten entstehen. 

Das bedeutet, dass vielen Mieter*innen aktuell noch nicht bewusst sein dürfte, welche Kosten bzw. Nachzahlungen auf sie zukommen. Des Weiteren ist zu befürchten, dass Mieter*innen mit geringen Einkommen (z. B. Rentner oder Studierende) oder auch Personen mit unzureichendem Sparverhalten spätere Nachzahlungen überhaupt nicht leisten können.

 

Mieter*innen vor hohen Nachzahlungen schützen

Wir empfehlen allen Vermieter*innen mit Zentralheizungen ihre Mieter*innen kurzfristig zu kontaktieren, um diese auf die veränderte Sachlage hinzuweisen. Alle Vermieter*innen sollten daher

 

  • möglichst höhere Vorauszahlungen mit Mieter*innen vereinbaren 
  • Mieter*innen im eigenen Interesse zum sparsamsten Verbrauch auffordern
  • Hinweise zum Lüftungsverhalten geben (Schimmelvermeidung)

 

Es kann je nach Wohnungsgröße zu mehreren Tausend Euro Nachzahlung kommen. Es müssen unbedingt weitere finanzielle Rücklagen gebildet werden.

 

WEGs sollten ihre Hausgelder anpassen

Sprechen Sie mit Ihrem WEG-Verwalter, inwieweit auch bei steigenden Energiepreisen die Beschlüsse der Wirtschaftspläne und Rücklagen noch ausreichend sind. Auf jeden Fall ist die Liquidität auf den Hauskonten zu wahren.

 

Hinweis
Selbst wenn die Gaslieferung über Nordstream 1 wieder aufgenommen würde, bleiben die Gaspreise wegen dieser generellen Versorgungsunsicherheit hoch. 

 

Zentralheizung? Schreiben Sie Ihre Mieter*innen an!

MUSTERSCHREIBEN

Schützen Sie Ihre Mieter*innen vor hohen Nachzahlungen!

Bitten Sie um die Anhebung der bisherigen Vorauszahlung und klären Sie über richtiges Lüften auf! 

Für unsere HEV-Mitglieder befindet sich ein Musterschreiben an ihre Mieter im HEV-Formularcenter (Sofort-Download, 24/7).

Musterschreiben downloaden

 

Sparsames Verhalten und Wartung der Heizungen

Die Bundesnetzagentur appeliert an eigenes sparsames Verhalten und ruft zur sofortigen Wartung von Heizungen auf, was bis zu 15% der Energiekosten einsparen kann. Wir unterstützen dies ausdrücklich.

 

Absenkung von Temperaturen - Änderung der Rechtslage?

Sollte die Gaslieferung über Nordstream 1 reduziert oder sogar komplett ausbleiben, werden kurzfristig Gesetzesänderungen auf uns zukommen.

Im Gespräch ist die Absenkung der Heizpflichten von Vermieter*innen auf tags 18 Grad und nachts 16 Grad. Bisher schulden Vermieter die sogenannte Wohlfühltemperatur von ca. 20 - 22 Grad. Dann wäre die geringer beheizte Wohnung kein Minderungsgrund mehr. 

Geplant ist u. a. das Verbot einer Versorgungssperre seitens des Energielieferanten / Stadtwerke bei Zahlungsrückständen.

Denkbar ist auch ein Kündigungsverbot von Vermietern wegen nicht geleisteter Heiz-/Warmwasserkosten Nachzahlungen. Diskutiert wird ebenfalls die volle Weitergabe der gestiegenen Gaspreise - unabhängig von Preisbindungen - durch die Versorger auf sämtliche Verbraucher. Das würde einen noch schnelleren Preisanstieg bedeuten.

 

Versorgung der Privathaushalte bis "zum Schluss"?

Diese Frage ist gesetzlich geregelt - auch hier kann es im Notfall zu Einschränkungen kommen.

§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas  (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten 

1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,

2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,

3.Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden.

 

Hinweis
Die Stromversorgung in Deutschland ist von der Mangellage nicht betroffen.

 

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