Hinweise zur praktischen Umsetzung der Dezember-Soforthilfe
Der Bundesrat hat heute in einer Sondersitzung die "Dezember-Soforthilfe" beschlossen, um private Haushaltskunde und Unternehmen mit kleineren Verbräuchen (Erdgas & Wärme) zu entlasten.
Was ist die Dezember-Soforthilfe?
Die "Dezember-Soforthilfe" beinhaltet die Übernahme der Gasabschlagszahlung im Monat Dezember 2022 durch den Staat. Der Staat erstattet dem Energieversorger und dieser erstattet wiederum im Dezember 2022 an seine Kunden.
Wer profitiert von der Dezember-Soforthilfe?
Als Erdgaskunde wird im Grunde jeder private Verbraucher*in entlastet. Bei Wärme-Lieferungen (Fernwärme) profitieren u. a. sämtliche Vermieter, die Wärme an ihre Wohnraum-Mieter weitergeben sowie Kunden mit einem Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh Wärme pro Jahr.
Wie hoch ist die Entlastung?
Bei (Fern)Wärme erfolgt die Entlastung für Dezember 2022 durch eine pauschale Zahlung in Höhe des September Abschlages. Bei Erdgas wird die Entlastung später noch genau berechnet und in der nächsten Rechnung ausgewiesen (Berechnung kurz gefasst: ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem im Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises).
Können nun alle Verbraucher für 12/2022 ihre Zahlungen aussetzen?
Nein. Es kommt auf Ihren konkreten Einzelfall an. Da es in Deutschland verschiedene Heizungssysteme und Abrechnungsmodalitäten gibt, musste auch die Soforthilfe des Staates entsprechend angepasst werden.
Es gibt Verbraucher mit eigenen Gasanschlüssen, aber sehr viele Eigentümer / Mieter wohnen in zentralbeheizten Häusern ohne eigenen Vertrag mit dem Energielieferanten. Der Energielieferant kann also diesen Nutzern auch nichts direkt erstatten.
Daher gibt es unterschiedliche Regelungen für
- Nutzer (Eigentümer, Mieter, Vermieter) mit eigenem Gas-Anschluss
- Mieter mit alten Vorauszahlungen
- Mieter mit bereits erhöhten Abschlägen (seit 02/20222
- Neuverträge Mietwohnung (seit 02/2022)
- Wohnungseigentümer
Beispiel: Mieter*innen, die eine bereits erhöhte Heizkostenvorauszahlung an Vermiete*innenr leisten, können in 12/022 einen Teilbetrag einbehalten.
Sie müssen daher genau schauen, in welche Fallgruppe Sie gehören.
FÜR MITGLIEDER
Welche Mieter*innen dürfen Heizkosten in 12/2022 kürzen?
Welche Pflichten haben Vermieter*innen?
Wie sieht´s bei Wohnungseigentümern aus?