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Bundes-Meldegesetz 2015: neue Pflichten für Vermieter

Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) tritt ab dem 01.11.2015 in Kraft. Hieraus ergeben sich erstmals für alle Bürger bundesweit einheitlich geltende melderechtliche Vorschriften.

Was muss der Mieter tun?

Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug bei seiner Meldebehörde mit der neuen Wohnanschrift anzumelden (§ 17 BMG). Entscheidend ist der BEZUG der Wohnung als Realakt und nicht das Datum der Mietvertragsunterzeichnung.

Was ist für Vermieter neu?

Es besteht wieder eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – i. d. R. des Vermieters – bei der Anmeldung des Mieters bei der Meldebehörde (§ 19 BMG). Der Vermieter hat den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Damit sollen Scheinanmeldungen vermieden werden. Bei Abmeldungen (Auszügen) muss nur eine Bestätigung ausgestellt werden, wenn der Mieter in das Ausland zieht (keine neue Inlandsanschrift vorhanden). Vermieter kann i. Ü. auch der Nießbraucher oder ein Mieter bei einem Untermietverhältnis sein.

Vermieterbescheinigung

Folgende Angaben hat die vom Vermieter als Wohnungsgeber zu erteilende Bestätigung zu enthalten (§ 19 Abs. 1, 3 BMG)

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- und Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung und 
  • Namen der nach § 17 Abs 1 u 2 BMG meldepflichtigen Personen (z. B. Kinder, Lebensgefährte).

Download: Muster Vermieterbescheinigung (Vorlage für Mitglieder)

Die Vorlage des Mietvertrages ersetzt nicht die Einzugsbestätigung des Vermieters.

Welche Frist ist einzuhalten?

Innerhalb von 14 Tagen (§ 17 Abs. 1, 2 BMG) muss der Vermieter eine Bestätigung ausstellen.

Auskunftsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde überzeugen, dass sich der Mieter bzw. sonst meldepflichtige ordnungsgemäß an- bzw. abgemeldet hat.

Bußgeld-Vorschriften

Ordnungswidrig handelt u. a. nach § 54 BMG, wer fahrlässig oder vorsätzlich

  • Wohnanschriften Dritten zur Verfügung stellt oder anbietet, 
  • den Ein- oder Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
  • die Bestätigung als ein dazu Nichtberechtigter ausstellt.

Das Bußgeld für das fahrlässige oder vorsätzliche Ausstellen von Scheinanmeldungen kann bis zu 50.000 € betragen; die Verletzung von Mitwirkungspflichten von Wohnungsgebern kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € belegt werden (§§ 54 Abs. 3 BMG).