Die wichtigsten Vermieter-Pflichten zum Berliner Mietendeckel!
Die Verletzung von Auskunftspflichten sowie die Entgegennahme höherer Mieten als gesetzlich erlaubt, können als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 500.000 €) geahndet werden. Das Gesetz tritt am 23.02.2020 in Kraft. Ab diesem Tag laufen die Fristen.
Ein Eilantrag gegen das Gesetz ist am 14.02.2020 beim Bundesverfassungsgericht gescheitert.
HEV - Formular - Center
Musterschreiben zum "Berliner Mietendeckel"
Vermieterauskunft (Bestandsmieter)
Mietberechnung bei Neuvermietung
Mietendeckel RechNer - Absenkung ab dem 23.11.2020 berechnen
(pdf selbstrechnend & ergebnis ausDRUCKen)
Auskunftspflichten des Vermieters (Alt- und Neuverträge)
Erteilen Sie fristgerecht Auskunft über die Umstände zur Berechnung der Mietobergrenze!
Bestandsmietvertrag
Jeder Berliner Vermieter hat seinem Mieter unaufgefordert Auskunft die zur „Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände“ zu erteilen.
Frist ab jetzt 2 Monate - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln
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Neuvermietung - Mietberechnung erforderlich
Bei einer Neu- oder Wiedervermietung hat jeder Vermieter dem neuen Mieter
- die Vormiete (Stichtagsmiete per 18.06.2019)
- die Eckdaten zur Mietberechnung mitzuteilen.
Sie müssen dem Mieter vor Vertragsschluss diese Berechnung vorlegen.
Frist vor Abschluss des neuen Mietvertrages - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln
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Miete bei Neuvermietung (legale Höchstmiete bestimmen)
Die neuen Mietobergrenzen sind zu beachten. Daher muss die zulässige Höchstmiete konkret berechnet werden. Das erfolgt unter Berücksichtigung der früheren Miete (Stichtag 18.06.2019), den neuen Mietobergrenzen nach der Mietentabelle + Zuschläge für Ausstattung. Die Wohnlage spielt hierbei keine Rolle. Eine höhere Miete zu fordern oder entgegenzunehmen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Frist vor Abschluss des neuen Mietvertrages - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz: § 3 Abs. 1 Vm § 6 MietenWoG Bln
Mietentabelle Berlin § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln
Nr. | Erstmalige Bezugsfähigkeit der Wohnung & Ausstattung |
Mietpreis pro Quadratmeter |
---|---|---|
1 | bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,45 € |
2 | bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,00 € |
3 | bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad | 3,92 € |
4 | 1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,27 € |
5 | 1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,22 € |
6 | 1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad | 4,59 € |
7 | 1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,08 € |
8 | 1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad | 5,62 € |
9 | 1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad | 5,95 € |
10 | 1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad | 6,04 € |
11 | 1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad | 8,13 € |
12 | 2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad | 9,80 € |
Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Zulässige Zuschläge auf die Mietobergrenzen
Auf die o. a. Mietobergrenzen sind Zuschläge möglich und zwar
- für Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (Zuschlag = 10 Prozent)
- für Wohnraum mit moderner Ausstattung (Zuschlag = 1,00 €/qm)
Eine modern ausgestattete Wohnung erhält einen Zuschlag von 1,00 €/qm.
Es sind insgesamt fünf verschiedene Merkmale vorgegeben, die eine moderne Ausstattung ausmachen. Der Zuschlag darf dann verlangt werden, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:
- Einbauküche
- hochwertige Sanitärausstattung
- hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume
- schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug
- Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a)
- Zuschlag für Mieten unter 5,02 €/qm bei modern ausgestatteten Wohnung: diese darf bei einer Wiedervermietung um maximal 1,00 €/qm auf max. 5,02 €/qm angehoben werden.
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Miete bei Altverträgen
Absenkung der Miete auf die „Kappungsmiete"
Mieter haben einen Anspruch auf Absenkung ihrer bisherigen Miete auf die sog. „Kappungsmiete“.
Bei der Berechnung der „Kappungsmiete" wird zudem die Wohnlage berücksichtigt sowie 20 % gewährt.
Wohnlagen Zuschläge bzw. Abschläge
- einfache Wohnlage: -0,28 €
- mittlere Wohnlage: -0,09 €
- gute Wohnlage: +0,74 €
Frist 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz: § 5 MietenWoG Bln
Auf Antrag des Mieters stellt das zuständige Bezirksamt dem Mieter vorab eine Berechnung zur zulässigen Kappungsmiete aus.
Gesetz: § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln
Absenkung bei Erhöhungen nach dem 18.06.2019
Es darf keine höhere Miete gefordert oder entgegengenommen werden, als die zum Stichtag geschuldete.
Frist ab sofort - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz: § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln
Mietenstopp - Stichtag 18.06.2019
Vorerst sind keine Mieterhöhungen erlaubt (§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln).
Modernisierungsumlagen
Mieterhöhungen wegen einer Modernisierung sind nur noch zulässig bei Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, eine energetische Sanierung darstellen oder Barrierefreiheit herstellen. Diese Maßnahmen sind der IBB (Investitionsbank Berlin) anzuzeigen, wenn die Miete modernisierungsbedingt um max. 1,00 €/qm steigt. Andere Modernisierungskosten als oben aufgeführt sind nicht auf die Miete umlegbar.
Frist ab sofort - Bußgeld bis 500.000 €
Gesetz: § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln
Fakten-CHECK zum Thema WOHNEN
HEV Berlin e. V. im Gespräch mit dem Deutschen Mieterbund am 24.09.2019
Es diskutieren Michael Marquardt, Vorstandsvorsitzender des Hauseigentümervereines Berlin e.V. und Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes über die aktuelle Wohnungspolitik.