Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer in seinem Gartenanteil (Sondernutzungsrecht) ein Trampolin für seine Kinder aufstellen darf.
Teilungserklärung erlaubt lediglich Nutzung als „Ziergarten“
In der Teilungserklärung war festgelegt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer die zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ nutzen dürfen.
Wohnungseigentümer stellt Trampolin in sein Gartenstück
Der beklagte Wohnungseigentümer hatte in seinem Gartenanteil hinter der Hecke ein ca. 3 m hohes Trampolin aufgestellt, das nicht fest mit dem Boden verbunden war.
vermietende Wohnungseigentümerin beanstandet optische Störung
Die Eigentümerin der schräg gegenüber liegenden Eigentumswohnung verlangte die Beseitigung des Trampolins, da dieses eine optische Störung darstelle. Nach ihrer Ansicht sei ein „Ziergarten“ eine Fläche, die ausschließlich schmückenden Charakter haben dürfe. Ein Trampolin hingegen würde als „schwarze Wand“ wahrgenommen und „verschandele“ das Grundstück. Zudem sei das Trampolin überflüssig, denn es gebe eine Spielfläche mit Spielgeräten (Spielplatz der Anlage). Letztlich könne das Trampolin auch als unzulässige bauliche Veränderung gewertet werden.
Eigentümer des Trampolins sehen den Garten als Erholungs- und Spielfläche
Die Wohnungseigentümer, die in ihrem Gartenteil das Trampolin aufgebaut hatten, sehen im Aufstellen eines Trampolins eine normale und übliche Nutzung eines Gartens. Schließlich sei die Anlage als besonders familienfreundlich angepriesen und gestaltet. Zudem würde das Trampolin auch in der kälteren Jahreszeit abgebaut.
Urteil LG München: Wohnungseigentümer darf Trampolin aufstellen
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Bezeichnung „Ziergarten“ verbietet kein Spielen von Kindern. Wenn in einem Garten aber gespielt werden darf, so darf dort auch ein Spielgerät (Trampolin) aufgestellt werden. Spielende Kinder sowie deren Spielgeräte sind hinzunehmen, wenn diese nicht übermäßig stören. Dies ist hier der Fall: das Trampolin ist auch nicht überproportional groß. Letztlich ist ein nicht fest mit dem Boden verankertes Trampolin auch keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller nachteiliger betroffener Wohnungseigentümer bedarf.