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BGH zur WEG: Wer den Nutzen hat, soll auch zahlen müssen!

BGH-Urteile vom 22.03.2024, AZ: 5 ZR 81/23 + 5 ZR 87/23

Neue BGH-Enscheidung zur Kostentragung am Gemeinschaftseigentum! Einzelne Miteigentümer können per Beschluss für Instandshaltungskosten am Gemeinschaftseigentum allein herangezogen werden. Nutzungsmöglichkeit als Maßstab der Kostentragung.

 

Bisher: Kosten am Gemeinschaftseigentum tragen alle
Bisher mussten grundsätzlich alle Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum (z. B. neue Fenster) aufkommen. Die Kostenverteilung erfolgte über Miteigentumsanteile.
 
BGH neu: Wer nutzt, muss (allein) zahlen!  
Der BGH (AZ: 5 ZR 81/23) sieht das nun - auf Grundlage der Neuregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 WEG - anders und gibt den Weg frei: per Beschluss können allein dem nutzenden Wohnungseigentümer die Instandhaltungskosten auch am Gemeinschaftseigentum auferlegt werden.

Somit können einzelne Miteigentümer auch für Kosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, per Beschluss allein herangezogen werden.

Und: Keine Verpflichtung dies zukünftig für alle so zu regeln  
Der Bundesgerichtshof geht noch weiter: so schadet es auch nicht, wenn allein über die Kostentragung im Einzelfall entschieden wird. Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, zugleich auch eine Regelung für künftige, gleich gelagerter Fälle zu treffen.

Praxis-Beispiele   
Der BGH-Entscheidung lagen zwei Fälle (AZ: 5 ZR 81/23 + 5 ZR 87/23) zu Grunde und zwar

  • Fenster-Austausch in einer Dachgeschosswohnung
  • die Reparatur der Hebeanlage eines Doppelparkers in der Tiefgarage 

In beiden Fällen ist der Beschluss der WEG, der den nutzenden Eigentümer zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, wirksam. 

Hohe praktische Relevanz erwartet!
Es ist davon auszugehen, dass WEG´s zunehmend von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, um hierüber Kosten von der Gemeinschaft fernzuhalten.

Eigene Rücklagen bilden 
Eigentümer sollten sich darauf finanziell einstellen und gegebenenfalls entsprechend ansparen. Anfallende Kosten für einen Fensteraustausch oder eine Balkonsanierung wären dann, nach einem entsprechenden Beschluss, aus eigener Tasche zu zahlen.