UPDATE 30.10.2020 - Frist zur Absenkung läuft! HEV Berlin - von der Senatsverwaltung empfohlen -
Musterschreiben und Mietendeckel-Rechner mit Print-Funktion sofort verfügbar, § 5 MietenWoG Bln (Angebot für Mitglieder, im Sofort-Download 24/7).
Hier erfahren Sie mehr zur Absenkung: https://hev-berlin.de/mietendeckel-rechner
Falls Sie die ERSTAUSKUNFT (Frist 23.04.2020) dem Mieter noch nicht erteilt haben, holen Sie dies unbedingt nach. Diese Verpflichtung besteht auch nach Fristablauf weiterhin (Bußgeld). Die kostenfreie "Erstauskunft" erhalten Sie nach wie vor hier auf dieser Website bei Anmeldung zum HEV-Newsletter.
HIER GEHT'S ZUM MIETENDECKEL-RECHNER MIT PRINTFUNKTION - FRIST 23.11.2020 https://hev-berlin.de/mietendeckel-rechner

Alles im Griff mit der HEV-Vorlage
- kostenlose zum Download
- genügt allen Ansprüchen des neuen MietenWoG Bln
- schützt vor hohen Bußgeldern (bis 2.000 € pro Wohnung)
- in weniger als 2 Minuten verfügbar
- einfach am PC ausfüllbar
Auch Ihre bisherige Miete ist nicht sicher!
Lassen Sie sich zur Miethöhe bei Neuvermietung sowie in laufenden Mietverhältnissen beraten.
Mietendeckel-Spezialistin
Britta Nakic, Juristin
Ihre Vorteile
- Rechtssicherheit durch fundierte Beratung
- Experten mit mehr als 10 Jahren Erfahrung
- auf Vermieter-Probleme spezialisiert
- kostengünstige Rechtsberatung (schon ab 65 EUR/Jahr)
- persönliche & telefonische Beratung online vereinbar
- WhatsApp-Beratung zur Mitgliedschaft (24/7)
- Geschäftsstelle in Berlin
Hintergrundinfos zum Mietendeckel
Mietendeckel ABC
Hier die wichtigsten Regelungen zum Berliner Mietendeckel (Berliner MietenWoG) auf einen Blick:
Mietenstopp: vorerst sind keine Mieterhöhungen erlaubt (§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln)
Miete bei Neuvermietung: die zulässige Höchstmiete muss konkret berechnet werden. Das erfolgt unter Berücksichtigung der früheren Miete (Stichtag 18.06.2019), den neuen Mietobergrenzen nach der Mietentabelle + Zuschläge für Ausstattung (§§ 3 Abs. 1, 6 Berliner MietenWoG Bln). Die Wohnlage spielt hierbei keine Rolle.
Miete bei Altverträgen: Die Mieter haben einen Anspruch auf Absenkung ihrer bisherigen Miete (§ 5 MietenWoG Bln) auf die sog. Kappungsmiete. Bei der Berechnung der „Kappungsmiete" wird auch die Wohnlage berücksichtigt und ein Zuschlag von 20 % gewährt. Dieser Anspruch zugunsten des Mieters entsteht erst 9 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Herbst 2020). Auf Antrag des Mieters stellt das zuständige Bezirksamt dem Mieter vorab eine Berechnung zur zulässigen Kappungsmiete aus.
Mitteilungspflichten des Vermieters: Jeder Berliner Vermieter muss
dem neuen Mieter vor Vertragsschluss
- die Vormiete (Miete des bisherigen Mieters oder Miete des letzten Mietverhältnisses) sowie
- die Eckdaten zur Mietberechnung mitteilen (§ 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln).
dem Altmieter (Bestandsmieter)
- innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes - also bis März 2020 - die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände/ Eckdaten mitteilen (§ 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 4 Berliner MietenWoG).
Modernisierungsumlagen: Erlaubt sind Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, eine energetische Sanierung darstellen oder Barrierefreiheit herstellen. Diese Maßnahmen sind der IBB (Investitionsbank Berlin) anzuzeigen, wenn die Miete modernisierungsbedingt um max. 1,00 €/qm steigt. Darüber hinaus dürfen zusätzlich auch die neuen Mietobergrenzen um nicht mehr als 1 €/qm überschritten werden. Andere Modernisierungskosten als oben aufgeführt sind nicht auf die Miete umlegbar (§ 7 Berliner MietenWoG).
Mietendeckel verfassungswidrig?
Eine Entscheidung hierzu wird erst in mehreren Jahren vorliegen!
Auch wenn verschiedene Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass das Land Berlin u. a.
- gar keine Gesetzgebungskompetenz hat
- einen unangemessenen Eingriff in die grundrechtlich zugesicherte Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) sowie
- eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung in Bezug auf Vermieter mit bisher geringen Mieten vornimmt.
Nur das Bundesverfassungsgericht (oder Berliner Verfassungsgerichtshof) kann das Gesetz als verfassungswidrig verwerfen. Bis dahin gelten die Regelungen des Berliner Mietendeckels rechtlich fort! Über die Regelungen zur Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erst nach VIER Jahren entschieden.
Daher sollten sich alle Berliner Vermieter darauf einstellen, ihre Rechte selbst zu wahren!
Lassen Sie sich hierzu kompetent beraten!
Was passiert als nächstes?
28.11.2019
Der Berliner Senat hat den endgültigen Gesetzgebungsentwurf zum "Berliner Mietendeckel" - geführt unter der Drucksache 18/23472 - beschlossen. Dem Gesetzesentwurf liegt nun auch eine sehr ausführliche Begründung (28 Seiten) bei.
Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits gestartet!!!
11.12.2019
Der Gesetzesentwurf wird offiziell in das Parlament zur „ersten Lesung“ eingebracht.
15.01.2020
Zweite Beratung mit anschießender „zweiter Lesung"
30.01.2020
Aussprache aller Parlamentarier zum neuen Gesetz im Berliner Abgeordnetenhaus. Anschließend Veröffentlichung des neuen Gesetzes im Amtsblatt.
Anfang Februar 2020
Gesetz "Berliner MIETENDECKEL“ kann in Kraft treten.
Bekannt aus Presse & TV