Unser Angebot für die möblierte Kurzzeitmiete
Wichtige Hinweise zur möblierten Kurzzeitmiete
Entscheidend ist nicht, was über dem Mietvertrag steht!
Ob "möblierte Kurzzeitmiete", "wohnen auf Zeit" oder "Wohnraum im vorübergehenden Gebrauch" - die Bezeichnung des Vertrags allein ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, ob Die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB tatsächlich vorliegen. Insbesondere muss ein besonderer, zeitlich begrenzter Wohnbedarf des Mietens bestehen.
Bei fehlenden Voraussetzungen drohen erhebliche Folgen:
- Die Befristung kann unwirksam sein - das Mietverhältnis besteht möglicherweise unbefristet fort.
- Die vereinbarte Miete kann der Mietpreisbremse unterliegen.
- Es drohen Rückforderungsansprüche des Mieters.
- Der Mieter kann sich auf die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften rufen.
- Ein falsch gestaltetes Mietverhältnis lässt sich nicht durch die bloße Bezeichnung als "Wohnen auf Zeit" absichern.
Wissenswertes zur möblierten Kurzzeitmiete
Frage 1
Wissen 1
Frage 2
Wissen 2


