Mietwucher - Bundesrat fordert hohe Strafen

  • Mietwucher: behördliches Verfahren + Bußgeld bis 100.000 €
  • zusätzlich droht die Rückzahlung von Miete
  • Gesetzesentwurf liegt bereits vor
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Gesetzesentwurf liegt bereits vor: BUßGELD SOLL BEI 100.000 € LIEGEN

Änderungen zum MIETWUCHER
(§ 5 WiStrG – Mietpreisüberhöhung - neu)

Das Verbot der Mietpreisüberhöhung ist eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einem Bußgeld bis 100.000 € geahndet wird.

Für einen effektiven Mieterschutz gegen überhöhte Mietpreise soll nun die MIETWUCHER-Vorschrift  des § 5 WiStrG neu gefasst werden.

Die bereits existierenden zivilrechtlichen Regelungen zur Eindämmung des Mietanstieges (Mietpreisbremse §§ 556d ff. BGB) werden in der Praxis als nicht ausreichend eingestuft.

Dies erfolgt auf Initiative des Bundesrates (Sitzungsbeschluss vom 11.02.2022). Der Gesetzesänderung muss nun noch der Deutsche Bundestag zustimmen.

Wann genau liegt MIETWUCHER (§ 5 WiStrG – neue Fassung) vor?

Kurz gesagt:
Sobald eine Miete die Grenze von 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigt und ein geringes Angebot* an vergleichbaren Wohnungen vorliegt.

* Ein geringes Wohnungsangebot dürfte in Berlin regelmäßig vorliegen.

Ansonsten handelt sich um ein Bundesgesetz, das bundesweit gilt.

Beispielvergleiche für Miete nach Mietpreisbremse & Mietwucher nach § 5 WiStrG

(derzeit Gesetzesentwurf)

Beispiel 1: Vergleich Mietpreisbremse & Mietwucher nach § 5 WiStrG
Beispiel 2: Vergleich Mietpreisbremse & Mietwucher nach § 5 WiStrG
Beispiel 3: Vergleich Mietpreisbremse & Mietwucher nach § 5 WiStrG

MIETWUCHER - Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

Mit diesem neuen „Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“  (BR-Drs. 527/19 (B)) wird dessen Rechtsanwendung deutlich vereinfacht und der Anwendungsbereich stark erweitert.

Tritt die neue Vorschrift in Kraft, ist der Tatbestand des Mietwuchers (§ 5 WiStrG neu) zukünftig sehr schnell erfüllt. Dies hätte enorme Folgen für Vermieter!

Es drohen ein

  • behördliches OWI Verfahren
  • Bußgeld bis 100.000 €
  • Rückzahlung überhöhter Mieten in Zivilprozessen über einen langen Zeitraum (Verjährung §§ 195 ff. BGB)

Britta Nakic, HEV Berlin

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Britta Nakic, Juristin

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Hintergrundinfos zum Mietwucher

Wortlaut § 5 WiStrG - neu - / § 5 Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) 1Unangemessen hoch sind Entgelte, die bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. 2Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Was sind die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung?

Die Mietwuchervorschrift tritt dann neben die Mietpreisbeschränkungen der Mietpreisbremse (§ 556d ff. BGB) in Kraft. Der Mietwucher ist jedoch für Vermieter das deutlich empfindlichere Übel, weil ein Bußgeld (bis zu 100.000 €) droht.

Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 5 WiStrG – neu wäre zusätzlich, dass Mieter einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 hat. Hier greifen dann auch die allgemeinen – längeren - Verjährungsregeln nach § 195 BGB. Diese betragen drei Jahre – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Rechtsfolgen

Verstoß Mietpreisbremse §§ 556d ff. BGB

  1. Rückzahlung überhöhter Miete
  2. Dauer: bis zu 30 Monate
  3. kein Bußgeld

Verstoß Mietwucher (§ 5 WiStG - neu)

  1. Rückzahlung überhöhter Miete
  2. Dauer: bis zur Verjährung drei Jahre und länger
  3. Behörde wird tätig (Ordnungswidrigkeit)
  4. Bußgeld bis zu 100.000 €

Zur Vertiefung: Mietwucher § 5 WiStrG – Rechtslage bisher

Bisher konnte ein Vermieter wegen einer überhöhten Miete nur ordnungsrechtlich belangt werden, wenn ein „Ausnutzen eines geringen Wohnungsangebotes“ durch den Vermieter vorlag. Die Anforderungen an das „Ausnutzen des geringen Wohnungsangbotes“ waren sehr hoch (BGH NJW 2005, 2156, 2157 / AZ VIII ZR 44/04):

der Mieter hatte demnach bisher zu beweisen, dass der Vermieter Kenntnis von der mieterseitigen Zwangslage hatte und dass er diese wegen der Mangellage an vergleichbaren Wohnungen für sich ausgenutzt hatte.

Zur Vertiefung: Mietwucher § 5 WiStrG – Rechtslage neu

Bei Neufassung der Mietwuchervorschrift reicht zum Erfüllen des bußgeldbewährten OWI-Tatbestandes bereits

  • eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um > 20% und
  • das Vorliegen eines geringen Wohnungsangebotes.

Diese Kriterien sind sehr schnell erfüllt, da zukünftig dann nicht mehr darauf abgestellt wird, dass der Vermieter eine ihm bekannte Zwangslage des Mieters bei der Wohnungssuche ausgenutzt haben muss.

Es ist keine Bedingung mehr, dass der Vermieter eine ihm bekannte Zwangslage des Mieters ausgenutzt. Die Mietpreisüberschreitung bei geringem Angebot ist MIETWUCHER i. S. d. § 5 WiStrG.