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Kurzzeitmiete / möbliertes Wohnen auf Zeit

Neue Regeln für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ihr Zeitmietvertrag läuft aus – was Vermieter jetzt wissen sollten

Viele Vermieter vermieten ihre Wohnung derzeit auf Grundlage des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB („Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch“).

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen stellen sich zahlreiche Fragen zur zulässigen Vertragsdauer, zu Befristungen, Verlängerungen und zur rechtssicheren Vertragsgestaltung.

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Viele bisher genutzte Vertragsmuster erfüllen die neuen gesetzlichen Anforderungen nicht. Vermieter sollten daher bestehende Muster und laufende Vermietungsmodelle rechtzeitig überprüfen.

Was sich ändert:

  • Maximal 6 Monate Mietdauer
  • Keine Verlängerung oder Neuvermietung an denselben Mieter
  • Echter Sonderbedarf des Mieters erforderlich
  • Sonderbedarf muss dokumentiert werden
  • Fehler können zur Anwendung der Mietpreisbremse und zu einem unbefristeten Mietverhältnis führen

Wer bisher erfolgreich mit Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch gearbeitet hat, sollte seine Vertragsgestaltung rechtzeitig überprüfen.

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Viele Vermieter fragen sich derzeit:

  • Kann ich weiterhin nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermieten?
  • Welche Voraussetzungen müssen künftig erfüllt sein?
  • Welche Vertragslaufzeiten sind zulässig?
  • Welche Nachweise sollte ich dokumentieren?
  • Wann droht die Einstufung als normales Wohnraummietverhältnis?
  • Welche Folgen hat eine unwirksame Befristung?
  • Gilt dann die Mietpreisbremse?
  • Welche Alternativen gibt es?

    Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

    Viele Vermieter haben in den vergangenen Jahren Wohnungen an Projektmitarbeiter, Berufspendler, Gastwissenschaftler, Praktikanten, Studierende, Personen in Übergangssituationen oder Mitarbeiter internationaler Unternehmen vermietet.

    Künftig wird noch stärker darauf ankommen, dass tatsächlich ein vorübergehender Nutzungsbedarf vorliegt und dieser nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

    Fehler bei der Vertragsgestaltung können erhebliche Folgen haben.

    Im Streitfall kann die Befristung unwirksam sein. Dies kann dazu führen, dass ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis vorliegt. Darüber hinaus kann die Mietpreisbremse Anwendung finden. Dies kann nicht nur zu einer Absenkung der Miete für die Zukunft, sondern auch zu Rückforderungsansprüchen des Mieters führen.

     

    Unsere Unterstützung


    Wir unterstützen Vermieter bei der rechtssicheren Gestaltung von Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch.


    Leitfaden

    Unser Leitfaden erläutert verständlich:

    • die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
    • typische Anwendungsfälle
    • häufige Fehlerquellen
    • Dokumentationsanforderungen
    • mögliche Alternativen

    Checkliste

    Mit unserer Checkliste können Sie bereits vor Vertragsabschluss prüfen:

    • Liegt ein vorübergehender Nutzungszweck vor?
    • Welche Informationen sollten vom Mieter eingeholt werden?
    • Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
    • Welche Risiken bestehen?

    Mustervertrag

    Unser Mustervertrag berücksichtigt die aktuellen Anforderungen an Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch und enthält Formulierungsvorschläge für die Dokumentation des Nutzungszwecks.

    Häufige Fragen

    Darf ich weiterhin auf Zeit vermieten?

    Ja. Entscheidend sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB und deren Umsetzung im konkreten Einzelfall.

    Reicht eine kurze Vertragslaufzeit allein aus?

    Nein. Maßgeblich ist nicht allein die Vertragsdauer, sondern insbesondere der tatsächliche vorübergehende Nutzungszweck.

    Was passiert bei Fehlern?

    Je nach Einzelfall kann die Befristung unwirksam sein. Dies kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

    Welche Alternativen gibt es?

    Neben der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch kommen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – weitere Vertragsgestaltungen in Betracht.

    Wer bereits heute mit Zeitmietverträgen arbeitet oder dies künftig plant, sollte seine Vertragsgestaltung frühzeitig überprüfen.

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