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Satzung

Satzung des "HEV Berlin - Hauseigentümer & Vermieterverein"
Stand: 13.01.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HEV Berlin - Hauseigentümer & Vermieterverein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Wahrung von Wohnungseigentümer – und Vermieter - Interessen. Das wird insbesondere verwirklicht durch
    • regelmäßige Informationen der Mitglieder zu wohnungswirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen im Immobilienbereich
    • Interessenvertretung gegenüber Verbänden und Dritten
    • Förderung des Zusammenschlusses von Vermietern in einer Vermietervereinigung
    • Beratung der Vereinsmitglieder zu den oben genannten Bereichen
    • Schulung von Beratern und Mitarbeitern des Vereins sowie von Personen, die im Miet- und Wohnungswesen tätig sind.
    • Unterstützung von Forschung und Lehre im mietrechtlichen Bereich
  2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.

§ 3 Mitglieder

  1. Gründungsmitglieder des Vereins sind die im Gründungsprotokoll genannten Personen.
  2. Weitere Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht.
  3. Jeder Vermieter, Wohnungs- oder Grundstückeigentümer sowie Inhaber von Grundstücksrechten (z. B. Nießbrauch, Erbbaurecht) kann Mitglied des Vereins werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Vorsitzenden, der diese Aufgabe delegieren kann. Der Aufnahmeantrag und dessen Annahme sind in Textform zu erklären.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, dessen Ausstritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorsitzenden. Die Erklärungen sind mindestens in Textform abzugeben. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, erstmalig jedoch zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Aufnahme folgt.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens zwei Beiträgen im Rückstand ist.

§ 5 Vereinsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter festgelegt.

  2. Es können für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedliche Beitragshöhen festgelegt werden.

  3. Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter allgemeine Regelungen über die Erhebung von Sonderzahlungen für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins festzulegen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Geschäftsführer als besonderer Vertreter.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.

  2. Sie beschließt neben den hier in der Satzung genannten Gegenständen insbesondere über:

    • die Wahl und die Entlastung des Vorstands

    • die Wahl des Rechnungsprüfers

    • die Satzungsänderungen

    • die Auflösung des Vereins.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie tagt alle fünf Jahre. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung erfolgt mit einer zweiwöchigen Frist sowohl durch Aushang in dem Aushangkasten beim Vereinshaus als auch durch die Veröffentlichung der Ladung im Internet auf der Website, wo sie für sämtliche Vereinsmitglieder durchgehend einsehbar ist. Die Mitteilung der Tagesordnung ist entbehrlich, soweit nicht von der nachfolgenden Tagesordnung abgewichen wird.

  4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig

    • den Bericht des Vorstandes und den Bericht des Kassenprüfers,

    • die Entlastung des Vorstands,

    • die turnusmäßigen Wahlen der Rechnungsprüfer und des Vorstands,

    • die Beschlussfassung über die Leitlinien der zukünftigen Arbeit.

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in einem schriftlichen Abstimmungs- verfahren herbeigeführt werden, an dem alle stimmberechtigten Mitglieder zu beteiligen sind.

  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden und von einem Mitglied zu unterzeichnen ist. Im Falle der schriftlichen Abstimmung wird dem Protokoll der entsprechende Schriftwechsel beigefügt.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird.

§ 8 Online Versammlung

  1. Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen möglich ist.

  2. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Ladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur online Versammlung enthalten. Auf dieser Website wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben.

  3. Die Identifikation der Teilnehmer der Online Mitgliederversammlung muss zweifelsfrei erfolgen. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Die Mitglieder verpflichten sich, Ihnen mitgeteilte Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.

  4. Während der online Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. Diese erfolgen unter Nutzung geeignet der technischer Mittel wie online Formularen. Diese Formulare müssen enthalten:

    • den Antrag über den abgestimmt werden soll,

    • das Ende des Abstimmungszeitraums,

    • mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltungen“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

    • weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und zur Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

    • den Zeitpunkt der Absendung.

  5. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online Versammlung Sorge zu tragen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Schatzmeister

    • dem Stellvertreter

  2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung mit einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der jeweiligen Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis die Positionen neu besetzt ist. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode, kann der Vorstand die Position aus dem Kreis der Mitglieder nachbesetzen.

  5. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind als gesetzlicher Vertreter des Vereins von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 10 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer über den Zeitraum von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter kann als besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen.

  2. Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins einen Liquidatoren.

 

Berlin, den 13.01.2020